Satzung des Heimatvereins Sundern/Sauerland e. V.

 

– zuletzt geändert am 13.02.2016 –

 

§ 1

Der Verein führt den Namen „Heimatverein Sundern/Sauerland“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Sundern/Sauerland. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung heimatlichen Brauchtums.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Ausrichtung des Martinszuges,
b) die Errichtung des Osterfeuers,
c) die Ausrichtung des Patronatsfestes der Christkönigs-Kirche,
d) Denkmalspflege.

 

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.

 

§ 5

Die Mitglieder leisten Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 6

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tode des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit ohne Einhaltung von Fristen schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) sofern der Mitgliedsbeitrag trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung mit einer jeweiligen Fristsetzung von 2 Wochen ab Zustellung nicht entrichtet wird, wobei die letzte Aufforderung mittels eines eingeschriebenen Briefes zu erfolgen hat

oder

d) bei groben Verstößen gegen die Vereinszwecke oder schwerer Schädigung des Vereinsansehens durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu
geben.

 

§ 7

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung,
b) Vorstand,
c) Beirat

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie nimmt Berichte des Vorstandes und der Prüfer entgegen, erteilt Entlastung, tätigt Wahlen und beschließt über Änderungen der Satzungen und andere vorliegende Anträge. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, grundsätzlich im ersten Halbjahr zusammen.

In besonderen Fällen muss auf Beschluss des Vorstandes zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder durch schriftliche Einladung der Mitglieder einzuladen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
b) Genehmigung des Geschäfts- und Prüfungsberichtes,
c) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins.

 

§ 9

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des BGB besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem 1. Geschäftsführer,
e) dem 2. Geschäftsführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen.

 

§ 10

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Amtszeit des im Jahre der Annahme dieser Satzung durch die Mitgliederversammlung gewählten 1. Vorsitzenden und Schriftführers endet erst nach vier Jahren.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 11

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von wenigstens drei Tagen einzuberufen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende; bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

 

§ 12

Der Beirat besteht aus acht bis vierzehn Mitgliedern. Zum Beirat gehören der jeweilige 1. 2. und 3. Kompanieoffizier der 1. Kompanie der Schützenbruderschaft St. Hubertus Sundern, sowie der jeweilige Hüttenwart der Grillhütte „Zum Alten Sundern“ des Heimatvereins und vier bis zehn Gewählte. Die Mitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Außerdem können ihm Sonderaufgaben übertragen werden.

Sitzungen des Beirates finden nach Bedarf statt. Sie sind vom Vorsitzenden des Vereins oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von wenigstens drei Tagen einzuberufen, der auch die Versammlung leitet. Zu den Sitzungen des Beirates haben die Vorstandsmitglieder Zutritt. Sie sind von den Sitzungen zu verständigen.

 

§ 13

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates,
b) Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
c) Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern einer ausscheiden muss,
d) Entlastung des Vorstandes. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

 

§ 14

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges einem Wahlleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der ganze Wortlaut angegeben werden.

 

§ 15

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Ergänzungen der Tagesordnung hinsichtlich von Anträgen, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 16

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Christkönig-Kirche zu, die es für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.